Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 128d

§ 128d – Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge

(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, normal normal Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, normal normal Renten wegen Erwerbsminderung, normal normal Versorgungsbezüge, normal normal Renten aus betrieblicher Altersvorsorge, normal normal Renten aus privater Vorsorge, normal normal Vermögenseinkünfte, normal normal Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch, normal normal Erwerbseinkommen, normal normal übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners, normal normal öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder, normal normal Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, normal normal sonstige Einkünfte. normal normal normal arabic (2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.

Kurz erklärt

  • Es werden verschiedene Einkommensarten aufgelistet, die angerechnet werden, wie z.B. Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten.
  • Auch Renten aus betrieblicher und privater Altersvorsorge sowie Vermögenseinkünfte sind Teil der Erhebungsmerkmale.
  • Weitere Einkommensarten umfassen Erwerbseinkommen, übersteigendes Einkommen von Partnern und öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder.
  • Bestimmte Beträge, die nicht zum Einkommen gehören, werden ebenfalls erfasst, wie in den entsprechenden Paragraphen beschrieben.
  • Die Erhebung umfasst auch abgesetzte Beträge gemäß den genannten Paragraphen.